Handlungsempfehlung
Am 01.01.2020 tritt das Gesetz zum Schutz vor Manipulation von digitalen Basisaufnahmen in Kraft.
Für Sie als Anwender einer digitalen Kassenlösung bedeutet unter anderem:
1. Die von Ihnen eingesetzte Kassenlösung muss mit einer zertifizierten, technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein.
> Es gibt eine sogenannte "Unbedenklichkeitsverordnung" (siehe BMF-Schreiben vom 6.11.2019), die faktisch eine Schonfrist bis zum 30.09.2020 darstellt. Bis zu diesem Datum haben Sie Zeit, eine Kassenlösung zu finden, die den Anforderungen des neuen Gesetzes entspricht, wenn Sie bereits die brodos.net-Warenwirtschaft nutzen: Großartig! Sie brauchen sich keine Sorgen zu machen. Wir arbeiten bereits an der Umsetzung und werden sie in den nächsten Wochen und Monaten umsetzen.
2. Sie müssen dem Finanzamt bis Januar melden, welches elektronische Erfassungssystem Sie verwenden.
> Zum 03.12.2019 gibt es noch kein offizielles Formular, mit dem eine solche Meldung nach § 146a Abs. 4 AO gemacht werden könnte. Solange eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht, soll laut Bundesministerium der Finanzen von einer solchen Meldung abgesehen werden (siehe BMF-Schreiben vom 6.11.2019).